Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
BG
Paragraph 2
01.06.2000
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden vergleiche Paragraph 6,).
07.11.2019
20000689
NOR40007900