Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 27.Paragraph 27,
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7,
BGBl. I Nr. 156/2015
Im RIS seit
29.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40177149