Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Zulassung zur Eignungsprüfung

Paragraph 27,

Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.