Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 15
Inkrafttretensdatum
17.05.2000
Außerkrafttretensdatum
19.03.2015
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1358 ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (Paragraphen 1346, 1358, ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40007572