ÖIAG-Gesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,
Artikel 3, Paragraph 15
17.05.2000
19.03.2015
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der PTBG bleibt aufrecht. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (Paragraphen 1346, 1358, ABGB) unter Ausschluss der Haftung der Telekom Austria und Österreichische Post AG. Die ÖIAG hat die auf sie übergegangenen Schulden zu verwalten und zu tilgen.