(2)Absatz 2,Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.Auf die Verschmelzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, finden die Bestimmungen des Neunten Teils (Paragraphen 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (Paragraphen 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.