(3)Absatz 3,Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten für die Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.