Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 9b

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Übertragung der Anteilsrechte an der APK Pensionskasse AG

Paragraph 9 b,
  1. Absatz eins,Die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
  2. Absatz 2,Die Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
  3. Absatz 3,Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Absatz eins, gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz eins, unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Schlagworte

Vorkaufsrecht, Bewilligungserfordernis

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210474

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