Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9b
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Übertragung der Anteilsrechte an der APK Pensionskasse AG
§ 9b.Paragraph 9 b,
(1)Absatz eins,Die vom Bund an der APK Pensionskasse AG gehaltenen Anteile gehen in das Eigentum der ÖBAG über.
(2)Absatz 2,Die Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.Die Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte erfolgt ohne Gegenleistung und ohne Ausgabe neuer Anteilsrechte durch die ÖBAG; die Beteiligung ist entsprechend dem anteiligen Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 in die Bilanz der ÖBAG aufzunehmen; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(3)Absatz 3,Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Abs. 1 gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.Mit der Übertragung der Anteilsrechte gemäß Absatz eins, gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBAG als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBAG tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
(4)Absatz 4,Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.Maßnahmen gemäß Absatz eins, unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften und sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
Schlagworte
Vorkaufsrecht, Bewilligungserfordernis
Im RIS seit
03.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40210474