(3)Absatz 3,Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBIB tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.Mit der Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBIB tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.