Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9b

Inkrafttretensdatum

20.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG

Paragraph 9 b,
  1. Absatz eins,Die derzeit von der Münze Österreich Aktiengesellschaft an der Casinos Austria Aktiengesellschaft gehaltenen Anteile gehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der ÖBIB über.
  2. Absatz 2,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft erhält für ihre Anteile von der ÖBIB ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe der Durchschnitt zweier Wertgutachten ist, die von jeweils unabhängigen Wirtschaftsprüfern zum Stichtag 31. Dezember 2014 erstellt werden.
  3. Absatz 3,Mit der Übertragung der in Absatz eins, angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Absatz eins, werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBIB tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.
  4. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz eins, unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften. Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind von bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169466

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