Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
17.05.2000
Außerkrafttretensdatum
19.03.2015
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen. Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des Paragraph 4, sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach Paragraph 4, entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß Paragraph 5, gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach Paragraph 4, gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40007563