Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten

Paragraph 6,

Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des Paragraph 4, sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach Paragraph 4, entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß Paragraph 5, gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach Paragraph 4, gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007563

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