ÖIAG-Gesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 6
17.05.2000
19.03.2015
Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des Paragraph 4, sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach Paragraph 4, entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß Paragraph 5, gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach Paragraph 4, gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.