Bundesrecht konsolidiert

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Tiermehl-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Absatz eins, erfasst.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40014573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/143/P4/NOR40014573

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