Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Text

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Absatz eins, erfasst.