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Tiermehl-Gesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 10.07.2001
§ 2 am 10.07.2001
§ 4 am 10.07.2001
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 11.07.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001
§ 3 gültig von 07.03.2001 bis 10.07.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001
§ 3 gültig von 01.01.2001 bis 06.03.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tiermehl-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 22/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
07.03.2001
Außerkrafttretensdatum
10.07.2001
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
(2)
Absatz 2,
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
1.
Ziffer eins
Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,
2.
Ziffer 2
Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
3.
Ziffer 3
Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,
4.
Ziffer 4
Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,
5.
Ziffer 5
zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40016915
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/143/P3/NOR40016915
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