Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
Tiermehl-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2001,
Paragraph 3
07.03.2001
10.07.2001