Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Zuschussleistung setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
    3. Ziffer 3
      der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller muss volljährig sein.
  2. Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
    7. Ziffer 7
      Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    8. Ziffer 8
      Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  3. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Schlagworte

Einpersonenhaushalt

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P3/NOR40125547

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