Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Zuschussleistung setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
    3. Ziffer 3
      der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
  2. Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  3. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen und Institutionen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    2. Ziffer 2
      Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist;
    3. Ziffer 3
      Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der jeweilige Fernsprechanschluss für diese Personen als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.

Schlagworte

Einpersonenhaushalt

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013755

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P3/NOR40013755

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