Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
KGEG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40013644