Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2002,
Paragraph 3
01.01.2001
31.12.2001
Die im Paragraph eins, genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.