Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 17 § 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KindRÄG 2001
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230c und 230d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach Paragraphen 230 c und 230 d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des Paragraph 230, ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den Paragraphen 230 c und 230 d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
20001052
Dokumentnummer
NOR40013512