Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Artikel 17, Paragraph 2
01.07.2001
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach Paragraphen 230 c und 230 d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des Paragraph 230, ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den Paragraphen 230 c und 230 d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.