Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 23

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
    2. Ziffer 2
      die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
    2. Ziffer 2
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
  6. Absatz 6,Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
  7. Absatz 7,Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
  8. Absatz 8,Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).

Schlagworte

Verwaltungsaufwand, Gerichtsgebühr, BGBl. Nr. 53/1991

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168065

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