Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
    2. Ziffer 2
      die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler
    1. Ziffer eins
      aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder
    2. Ziffer 2
      durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen. Im Fall der Ziffer 2, hat die Künstlerin/der Künstler außerdem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie/er davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zu erreichen. Wurden die Gründe glaubhaft dargelegt, hat der Fonds zu verzichten, wobei ein Verzicht auf Rückforderung gemäß Ziffer 2, insgesamt fünfmal zulässig ist.
  5. Absatz 5,Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
    2. Ziffer 2
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
  6. Absatz 6,Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
  7. Absatz 7,Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
  8. Absatz 8,Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsaufwand, Gerichtsgebühr, BGBl. Nr. 53/1991

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097169

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