(2)Absatz 2,Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Für Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.