Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für Personen, die eine Meldung nach Absatz eins, erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nach Paragraph 20, Absatz eins, noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorliegen. Die Paragraphen 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie 20 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
  4. Absatz 4,Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 5,Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
  6. Absatz 6,Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.