(6)Absatz 6,Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Absatz eins,, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.