Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

10.08.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Streitbeilegungsverfahren

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Ausgenommen in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, sowie in jenen Fällen, in denen eine Zuständigkeit des Kartellgerichtes besteht, entscheiden über Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Netzbedingungen und das Netznutzungsentgelt, die ordentlichen Gerichte.
  2. Absatz 2,Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzugangs gemäß Paragraph 21, Absatz 4, gründen, kann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung oder einer Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über einen, gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40012979

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