Bundesrecht konsolidiert

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Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung § 3

Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Gewährung fortlaufender Unterstützungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern
    1. Ziffer eins
      der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
    2. Ziffer 2
      seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll erfüllt hat und
    3. Ziffer 3
      jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.
  2. Absatz 2,Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Absatz eins, festzulegen und hat sich nach Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1987,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1997, zu richten.
  3. Absatz 3,Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.
  5. Absatz 5,Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.
  6. Absatz 6,Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 5, bezogen wurden, zurückzufordern.
  7. Absatz 7,Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den Paragraphen 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsausschuss aufzulösen.

Schlagworte

Automatstickerei, Pantographstickerei

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

20000980

Dokumentnummer

NOR40012553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/116/P3/NOR40012553

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