(6)Absatz 6,Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 5, bezogen wurden, zurückzufordern.