Absatz eins,Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern
- Ziffer einsder Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
- Ziffer 2seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll erfüllt hat und
- Ziffer 3jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.