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Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 07.10.2026
§ 3 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.12.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den Paragraphen 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
1.
Ziffer eins
für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,
für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß Paragraph 3,,
2.
Ziffer 2
für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
3.
Ziffer 3
zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
4.
Ziffer 4
zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
(2)
Absatz 2,
Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Über die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Schlagworte
Lohnanspruch
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Gesetzesnummer
20000980
Dokumentnummer
NOR40012552
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/116/P2/NOR40012552
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