Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den Paragraphen 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
- Ziffer einsfür die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß Paragraph 3,,
- Ziffer 2für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
- Ziffer 3zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
- Ziffer 4zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.