Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Text

Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den Paragraphen 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
    3. Ziffer 3
      zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
    4. Ziffer 4
      zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
  2. Absatz 2,Über die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.