(4)Absatz 4,Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Absatz 2, von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.