Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz über den Umweltsenat Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über den Umweltsenat

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

USG 2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestellung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an Sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende der Bestellungsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit schriftlichem Amtsverzicht,
    3. Ziffer 3
      durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.
  4. Absatz 4,Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Absatz 2, von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

20000979

Dokumentnummer

NOR40112693

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