Absatz eins,Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Bundesgesetz über den Umweltsenat
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,
Artikel 2, Paragraph 2
31.12.2009
30.06.2014