Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 75,
  1. Absatz einsSicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
  2. Absatz 2Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
  3. Absatz 3Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
    1. Ziffer eins
      hohen Gefährdungspotential 1,3,
    2. Ziffer 2
      mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
    3. Ziffer 3
      geringen Gefährdungspotential 0,4
    Stunden.
  4. Absatz 4In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 74, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Ziffer 3
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Ziffer 6
      die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
    7. Ziffer 7
      die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
    8. Ziffer 8
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
    9. Ziffer 9
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117109

Alte Dokumentnummer

N6199958323L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P75/NOR12117109

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