Absatz eins,Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
Paragraph 75
01.06.1999
31.12.2003