Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Einsatz der Bediensteten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
  3. Absatz 3,Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
  4. Absatz 4,Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
  5. Absatz 5,Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Sehvermögen

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117040

Alte Dokumentnummer

N6199958254L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P6/NOR12117040

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