Absatz eins,Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
Paragraph 6
01.06.1999
23.06.2006