Bundesrecht konsolidiert

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EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz § 1

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;
  2. Ziffer 2
    „Bediensteter“
    jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikel 2, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Artikel 3 a, oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,)
  1. Ziffer 4
    „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ das durch Artikel 2, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 5
    „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“
    die durch Artikel 3, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 6
    „Versicherter“
    jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist;
  4. Ziffer 7
    „unmittelbarer Anschluss“
    jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40264466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/7/P1/NOR40264466

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