„unmittelbarer Anschluss“
jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), BGBl. I Nr. 100/2018, begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.jeden Wechsel zwischen einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beziehungsweise einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, begründet, und einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften, sofern zwischen diesem Wechsel keine in- oder ausländische Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der dazwischen liegende Zeitraum sechs Monate nicht übersteigt.