Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. Ziffer 3
      des Entfalls der Bezüge.
  3. Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40115957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P28/NOR40115957

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