Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
  3. Absatz 3,Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031482

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P28/NOR40031482

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