Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048830