Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
  5. Absatz 5,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P27/NOR40048829

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