Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
  2. Absatz 2,Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
    1. Ziffer eins
      höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
    4. Ziffer 4
      mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
    eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
    1. Ziffer eins
      mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
    2. Ziffer 2
      mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
    3. Ziffer 3
      mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
    der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
  5. Absatz 5,Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Absatz eins, gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
      1. Litera a
        Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
      2. Litera b
        Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2,
      3. Litera c
        Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,
      4. Litera d
        Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
      5. Litera e
        Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
      einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den Paragraphen 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
    3. Ziffer 3
      An die Stelle einer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in Betracht.
    4. Ziffer 4
      Auf diese Personen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 683/1991

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40172082

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P15/NOR40172082

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