(1)Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.