Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.
  2. Absatz 2,Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4 a, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
    1. Ziffer eins
      höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
    4. Ziffer 4
      mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
    eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
    1. Ziffer eins
      mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
    2. Ziffer 2
      mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
    3. Ziffer 3
      mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
    der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
  5. Absatz 5,Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 683/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017523

Alte Dokumentnummer

N1199958232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P15/NOR12017523

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