Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13.Paragraph 13,
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.