Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 13

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

Paragraph 13,

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

  1. Ziffer eins
    wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
  2. Ziffer 2
    wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048823

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P13/NOR40048823

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