Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

Paragraph 13,

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

  1. Ziffer eins
    wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
  2. Ziffer 2
    wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017521

Alte Dokumentnummer

N1199958230L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P13/NOR12017521

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