Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
  3. Absatz 3,Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
  4. Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005 Seite 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
    3. Ziffer 3
      Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, bei Abschlussprüfungen bestehen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Abgabenverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung, Meldepflicht

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P91/NOR40114323

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