Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2005
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 91. (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.Paragraph 91, (1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
(3)Absatz 3,Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
(4)Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Abgabenverfahren,
Zivilverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozeßordnung
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057561
Alte Dokumentnummer
N3199958015L