Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. Ziffer eins
    die volle Handlungsfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. Ziffer 3
    geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. Ziffer 4
    eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. Ziffer 5
    ein Berufssitz.
  1. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
    2. Ziffer 2
      Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
  2. Absatz 3,Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057478

Alte Dokumentnummer

N3199957932L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P8/NOR12057478

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